4 Linden Aachen
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Aachen-Vetschau

Förderverein 4 Linden Aachen e. V.

Unsere Satzung

Die rechtliche Grundlage unseres Vereins – beschlossen am 3. Juni 2022 in Aachen.

Präambel

Die Belastung der Erde und ihrer Bewohner stößt an ihre Grenzen oder hat sie vielerorts bereits überschritten. Doch wir haben nur die eine Erde, und diese gilt es für unsere Kinder und Enkel zu erhalten.

Die hierfür notwendigen Veränderungen hin zu einer naturnahen, ökologischen Lebensweise beziehen sich auf alle Lebensbereiche: Architektur, Ernährung, Gesundheitsvorsorge, Wasser und Energie, Ökologie, Ökonomie, Kommunikation, Bildung, Kunst-Kultur und Tradition, Spiritualität, Gemeinschaftsbildung, Mitverantwortung für die Welt.

Die Umsetzung alternativer Lösungen zu diesen Bereichen ist auf 4 Linden in 52072 Aachen, Karl-Friedrich-Straße 157, heute für alle Besucher sichtbar, erlebbar, begreifbar. Ein tiefes Anliegen ist es, das vorhandene Potential im ständigen Wachstum und der Erneuerung weiter auszuschöpfen.

Wir Bewohner, Freunde, Helfer, Mitarbeiter von 4 Linden möchten uns und unsere Arbeit einer immer größer werdenden interessierten Öffentlichkeit weiterhin zugänglich machen. Hierzu ist es notwendig, dass das bisher privat geförderte Projekt 4 Linden von Menschen mitgetragen wird, die an unserer Arbeit interessiert sind.

Deshalb möchten wir einen Förderverein 4 Linden gründen, mit dessen finanzieller Unterstützung dieses ganzheitliche Projekt und die damit verbundene Arbeit ermöglicht wird.

Das Projekt 4 Linden hat zum Ziel, ökologisches Wissen und Bewusstsein zu erweitern und in die Praxis umzusetzen, die persönliche Entwicklung des Einzelnen zu fördern und insgesamt zu einem besseren Verständnis des Menschen im Schöpfungsprozess beizutragen.

Dies vorausgeschickt, geben wir dem Verein folgende Satzung:

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Förderverein 4Linden Aachen“. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Aachen unter der Nummer VR 6275 eingetragen.

(2) Sitz des Vereins ist Aachen.

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins als Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(2) Zwecke des Vereins sind:

  • die Förderung von Kunst und Kultur;
  • die Förderung des Umwelt- und Naturschutzes;
  • die Förderung internationaler Gesinnung und der Toleranz auf den Gebieten der Kultur und der Völkerverständigung;
  • die Förderung des Tierschutzes;
  • die Förderung der Jugend- und Altenhilfe.

(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Durchführung von Bildungsveranstaltungen und durch die Unterstützung der Einrichtung von Anschauungsmodellen auf dem Gelände von 4 Linden, auf dem in beispielhafter Weise gelebt und gearbeitet wird. Dies sind insbesondere:

  • die Organisation und Durchführung von Seminaren, Workshops und anderen Veranstaltungen, beispielsweise zu Themen aus den Bereichen des ökologischen und energiesparenden Bauens und Lebens, der gesunden und nachhaltigen Ernährung, dem ökologischen Anbau und dem Einsatz von Kräutern im Rahmen der allgemeinen Kräuterkunde, aber auch aus den Bereichen der Bildhauerei, Malerei, Architektur und Musik;
  • die Schaffung von Nist- und Brutmöglichkeiten für bedrohte Vögel und die ökologische Haltung und Nutzung von Bienen und anderen Tieren;
  • die Organisation und Durchführung von Kunstveranstaltungen, z. B. Land-Art-Wochenenden und Kulturfesten, etwa Feste verbunden mit Ausstellungen von regionalen und internationalen Kulturgütern, Kunsthandwerk und Küche;
  • die Zusammenarbeit und der Austausch mit regionalen, nationalen und internationalen Vereinigungen und Projekten mit vergleichbarer sozial-ökologischer Zielrichtung.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können natürliche Personen werden, die das 12. Lebensjahr vollendet haben, sowie solche juristischen Personen und Körperschaften, die ihrerseits nach ihrem Gegenstand darauf ausgerichtet sind, die Zwecke des Vereins zu unterstützen und zu fördern.

(2) Dem Verein ist eine schriftliche Beitrittserklärung vorzulegen. Bei Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, muss die schriftliche Zustimmungserklärung der gesetzlichen Vertreter beigefügt werden.

(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung des Vorstands wird der/dem Beitrittswilligen formlos mitgeteilt. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.

(4) Hat der Vorstand die Aufnahme abgelehnt, so kann der oder die Beitrittswillige Einspruch zur nächsten Mitgliederversammlung einlegen, die dann abschließend über die Aufnahme entscheidet.

(5) Die Mitgliedschaft endet durch Tod bzw. bei juristischen Personen und Körperschaften durch deren rechtliche Beendigung, weiter durch Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.

§ 4 Austritt eines Mitglieds

(1) Jedes Vereinsmitglied ist zum Austritt aus dem Verein berechtigt. Der Austritt bedarf der Schriftform.

(2) Die schriftliche Austrittserklärung ist an den Vorstandsvorsitzenden zu richten.

(3) Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig.

§ 5 Ausschluss aus dem Verein

(1) Der Ausschluss aus dem Verein ist nur aus einem wichtigen Grund zulässig, insbesondere dann, wenn das Mitglied vorsätzlich gegen die Satzung und damit gegen den Zweck des Vereins in erheblichem Maße oder wiederholt verstoßen hat.

(2) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

(3) Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich zu den schriftlich mitgeteilten Ausschlussgründen persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu äußern.

(4) Der Beschluss über den Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied mittels Einschreiben bekanntzumachen.

(5) Gegen den Beschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zu. Die Berufung ist schriftlich innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand einzulegen.

§ 6 Rechte der Mitglieder

Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und dessen Unterstützung im Rahmen der satzungsmäßigen Aufgaben des Vereins in Anspruch zu nehmen.

§ 7 Pflichten der Mitglieder, Mitgliedsbeiträge

(1) Jedes Mitglied ist verpflichtet, im Rahmen seiner Möglichkeiten die Zwecke und Zielsetzungen des Vereins angemessen zu fördern.

(2) Jedes Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag in Geld zu leisten. Die Höhe des Beitrags wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Die Beiträge sind jeweils für das laufende Kalenderjahr mit dem Beitritt, im Übrigen zum dritten Werktag des Monats Januar eines Kalenderjahres zur Zahlung fällig.

§ 8 Streichung aus der Mitgliederliste

(1) Hat ein Mitglied den fälligen Beitrag nicht geleistet, so wird es nach einem Monat schriftlich per Einschreiben gemahnt und darauf hingewiesen, dass es, wenn der Beitrag nicht binnen eines weiteren Monats eingeht, aus der Mitgliederliste gestrichen wird.

(2) Das sodann säumige Mitglied wird vom Vorstand aus der Mitgliederliste mit der Folge des Ausschlusses aus dem Verein gestrichen. Dies wird dem Betroffenen formlos mitgeteilt. § 5 Absatz 5 findet in diesem Fall keine Anwendung.

§ 9 Organe

Organe des Vereins sind a) der Vorstand und b) die Mitgliederversammlung.

§ 10 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, ihrer/seinem Stellvertreter/in sowie der/dem Schatzmeister/in.

(2) Die Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein. Mit dem Ende der Vereinsmitgliedschaft endet automatisch auch ein etwaiges Vorstandsamt.

(3) Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte ehrenamtlich.

(4) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt, wobei eine/r von beiden der/die Vorsitzende oder ihr/sein Stellvertreter/in sein muss.

(5) Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung; b) Einberufung der Mitgliederversammlung; c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung; d) Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, Buchführung sowie Erstellung des Jahresberichts; e) Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen gemäß § 14 der Satzung; f) Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.

(6) Der Vorstand kann zu seiner Entlastung für die Geschäfte der laufenden Verwaltung eine/n Geschäftsführer/in bestellen. Diese/r nimmt an den Sitzungen des Vorstands ohne Stimmrecht beratend teil. Die Beschäftigung erfolgt auf Grundlage eines Anstellungsvertrages gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung.

(7) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben so lange im Amt, bis satzungsgemäß ein neuer Vorstand bestellt ist.

(8) Für die Beschlussfassung des Vorstandes gilt § 28 Abs. 1 i. V. m. §§ 32, 34 BGB mit der Maßgabe, dass bei Stimmengleichheit die Stimme der/des Vorsitzenden den Ausschlag gibt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

(9) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 11 Die Mitgliederversammlung

(1) Jährlich spätestens im Monat Oktober muss eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden (Jahreshauptversammlung).

(2) Darüber hinaus muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn dies das Interesse des Vereins erfordert, wenn ein Vorstandsmitglied vorzeitig ausgeschieden ist oder wenn der zehnte Teil der Mitglieder dies schriftlich vom Vorstand unter Angabe von Zweck und Grund verlangt.

(3) Zuständig für die Festlegung der vorläufigen Tagesordnung und für die Einberufung der Mitgliederversammlung ist der Vorstand.

(4) Zu einer Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen. Die Einladung erfolgt durch einfachen Brief.

(5) Die Versammlungsleitung hat die/der Vorstandsvorsitzende inne, im Falle ihrer/seiner Verhinderung die/der erste Stellvertreter/in, im Falle deren/dessen Verhinderung die/der zweite Stellvertreter/in.

(6) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen oder vertretenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Nicht volljährige Mitglieder stimmen durch ihre gesetzlichen Vertreter ab. Die Erteilung einer schriftlichen Stimmrechtsvollmacht an ein Vereinsmitglied ist zulässig. Die/der jeweils Bevollmächtigte darf nur ein Mitglied aufgrund einer Stimmrechtsvollmacht vertreten.

(7) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für: a) die Genehmigung des Haushaltsplans und die Entgegennahme des Jahresberichts; b) die Entlastung des Vorstands; c) die Festsetzung des Mitgliedsbeitrags; d) die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer; e) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins; f) die Beschlussfassung über die Berufung gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrags sowie gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands; g) die Genehmigung von Arbeitsverträgen mit Vorstandsmitgliedern.

(8) Die Mitgliederversammlung beschließt grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ersichtlich ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(9) Hiervon abweichend gilt, dass zur Beschlussfassung über die Änderung der Satzung eine qualifizierte Mehrheit der jeweils gültig abgegebenen Stimmen der in der Mitgliederversammlung anwesenden oder ordnungsgemäß vertretenen Mitglieder erforderlich ist. Gleiches gilt für die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

§ 12 Versammlungsniederschrift

(1) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben ist.

(2) Eine Abschrift des Versammlungsprotokolls ist den Mitgliedern innerhalb von drei Wochen nach der Versammlung mit einfachem Brief zu übersenden.

(3) Geht innerhalb weiterer zwei Wochen kein Einspruch ein, gilt das Protokoll als genehmigt.

§ 13 Kassenprüfer

(1) Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren. Sie haben der jährlichen Jahreshauptversammlung vor dem Beschluss über die Entlastung des Vorstands Bericht zu erstatten. Dieser Bericht hat schriftlich zu erfolgen und muss von mindestens einem der Kassenprüfer unterschrieben sein.

(2) Für die Erfüllung ihrer Aufgaben haben die Kassenprüfer jederzeit das Recht, Einsicht in alle Geschäftsvorgänge zu nehmen und die hierfür erforderlichen Unterlagen einzusehen.

(3) Die Kassenprüfer sind rechtzeitig vor der jährlichen Jahreshauptversammlung vom Vorstand zur Kassenprüfung einzuladen.

§ 14 Personalhoheit

Der Verein kann zur Erfüllung seiner satzungsmäßigen Zwecke und Aufgaben Arbeitnehmer, insbesondere auch eine/n Geschäftsführer/in, beschäftigen. Zuständig für den Abschluss von Arbeitsverträgen ist der Vorstand. Arbeitsverträge mit Vorstandsmitgliedern bedürfen zudem der Genehmigung der Mitgliederversammlung.

§ 15 Auflösung des Vereins und Liquidation

(1) Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer mit diesem Tagesordnungspunkt einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung Beschluss gefasst werden.

(2) Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von drei Vierteln der Mitglieder erforderlich. Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit diesem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese weitere Versammlung darf frühestens zwei Monate nach der ersten Mitgliederversammlung stattfinden. In der Einladung ist darauf hinzuweisen, dass die neue Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.

(3) Die Liquidation obliegt der/dem Vorsitzenden gemeinsam mit der/dem ersten Stellvertreter/in. § 9 gilt entsprechend.

§ 16 Anfall des Vereinsvermögens

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein „Leben in Vetschau LiVe e. V.“, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Das nach der Liquidation verbleibende Vereinsvermögen fällt dem Verein „Leben in Vetschau LiVe e. V.“ an, der es ausschließlich für die steuerbegünstigten Zwecke gemäß § 2 dieser Satzung verwenden darf.


Beschlossen und von den Gründungsmitgliedern unterzeichnet in Aachen am 3. Juni 2022.

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